In Deutschland sterben rund 600 Menschen jährlich an den Folgen einer tödlichen Vergiftung mit Brandrauch und Brandgasen in Folge eines Zimmer- oder Wohnhausbrandes. In den meisten Bundesländern ist deshalb die Installation von Rauchmeldern bereits gesetzlich vorgeschrieben, seit 01.01.2013 auch in Bayern. Nachfolgend haben wir alle Infos, die Sie wissen müssen!
Diese Tatsache ist unumstritten. Die Anzahl der jährlich Verletzten oder gar tödlich Verletzten sind immer noch viel zu hoch. Deshalb wurde am 25.09.2012 der "Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baukammergesetzes" (Drucksache 16/13683) im Bayerischen Landtag eingebracht.
Dieser Entwurf sieht folgendes vor: In Schlafräumen, Kinderzimmern sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen und / oder als Rettungswege gelten muss mindestens ein Rauchmelder installiert sein so das Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Doch was bedeutet das für den Einzelnen genau?
Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Hier eine kurze Zusammenfassung:
Einbaupflicht für Neu- und Umbauten
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Ab 01.01.2013 |
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Einbaupflicht für bestehende Wohnungen |
Bis 31.12.2017 |
- Schlafräume
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- Kinderzimmer
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- Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen
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Verantwortlich für den Einbau:
Für den Einbau |
der Eigentümer (der Vermieter) |
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Für die Betriebsbereitschaft |
der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter) |
Anmerkungen für Mieter:
In der BayBO ist vorgesehen, dass in Mietwohnungen dem Mieter bzw. der Mieterin die “Sicherstellung der Betriebsbereitschaft” obliegt. Es ist nicht eindeutig, ob der Gesetzgeber damit lediglich den Austausch von Batterien oder tatsächlich die nach DIN 14676 erforderliche jährliche Wartung durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft meint.
In jedem Fall muss der Mieter eindeutig (ggf. durch einen Zusatz zum Mietvertrag) auf seine Verpflichtung zur “Sicherstellung der Betriebsbereitschaft” der eingebauten Rauchwarnmelder hingewiesen werden.
Nach Expertenmeinung ist der Vermieter grundsätzlich für die Verkehrssicherung verant-wortlich, das würde bedeuten, er ist auch für die Sicherstellung der Funktionsbereitschaft der eingebauten Rauchwarnmelder zuständig.
Da die eingebauten Rauchwarnmelder nicht nur die Mieter der jeweiligen Wohnung, sondern alle Bewohner des Hauses schützen sollen, ist eine Übernahme der Verpflichtung zur Wartung durch den Vermieter zu erwägen. Die Kosten für die Wartung können nach einschlägigen Urteilen auf die Nebenkosten umgelegt werden, wenn dies in einem Zusatz zum Mietvertrag vereinbart wird.
(Quelle http://www.rauchmelderpflicht.eu)